Allgemeine Verkaufsbedingungen
borchers fine food GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Verträge, die die borchers fine food GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“) mit Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“) über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen abschließt und sind ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen vorgesehen.
1.2. Die Geltung erstreckt sich nicht nur auf das erste Geschäft zwischen den Parteien, sondern ausdrücklich auch auf alle Zusatz- und Folgeaufträge.
1.3. Kaufmann ist entweder derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt oder derjenige, der die Firma seines Unternehmens in das Handelsregister eintragen lässt.
1.4. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AVB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt.
1.5. Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Verkäufer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.6. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, diese AVB zu ändern oder zu ergänzen. Käufer haben das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Erfolgt der Widerspruch nicht in Textform innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Änderung wirksam. Käufer werden in Textform bei Beginn der Frist darauf hingewiesen, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn nicht binnen vier Wochen widersprochen wird
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Der Verkäufer darf die Bestellung innerhalb von vierzehn Werktagen bestätigen oder durch Versand der Ware vorbehaltlos auszuführen.
2.3. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
2.4. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge der Information dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
4. Beschaffenheitsvereinbarung
Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes richtet sich ausschließlich nach den in den Leistungsbeschreibungen und konkreten Angeboten des Verkäufers festgelegten Eigenschaften. Andere Eigenschaften oder Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Branchenübliche oder gesetzliche Erwartungen, die nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
Angaben zu Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Verkäufer schriftlich als verbindlich bezeichnet. Für den Fall, dass der Verkäufer vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird der Verkäufer den Käufer über diesen Umstand unverzüglich informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitteilen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Angegebene Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Energie, Logistik- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
6.2. Die Preise gelten ab Lager.
6.3. Handelt es sich bei dem Vertrag um einem Versendungskauf hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und, sofern eine Transportversicherung abgeschlossen wird, deren Kosten zu tragen. Für den Fall, dass der Verkäufer nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, erhebt er eine angemessene Transportkostenpauschale (ohne Transportversicherung), deren Höhe sich nach Versandart, Liefermenge und Zielort richtet. Die konkrete Pauschale wird dem Käufer vor Vertragsschluss mitgeteilt.
6.4. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
6.5. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von dem Verkäufer benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig
6.6. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Sofern dem Käufer im konkreten Angebot ein Zahlungsziel eingeräumt wurde, ist dies vorrangig. Der Verkäufer behält sich jedoch vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
6.7. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
6.8. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB bleibt unberührt.
6.9. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), hat der Verkäufer gemäß der gesetzlichen Vorschriften das Recht zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB).
7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übernahme bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
7.2. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, hat der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Logistikkosten). Sofern dies der Fall ist, stellt der Verkäufer dem Käufer eine pauschale Entschädigung pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
7.3. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
8. Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.
9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
9.1. Eigentumsvorbehalt und Versicherungspflicht
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
9.2. Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
(1) Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“).
(2) Ist der Wert des verarbeiteten Liefergegenstandes geringer als der Wert der nicht dem Verkäufer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(3) Soweit der Verkäufer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im vorgenannten Verhältnis einräumt.
(4) Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware. Soweit der Verkäufer nach diesem § Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Käufer sie für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
9.3. Veräußerung und Forderungsabtretung
(1) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch einer besonderen Erklärung bedarf.
(2) Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen, jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an den Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
9.4. Einziehungsbefugnis und Offenlegung
(1) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der gemäß diesem § 9 an den Verkäufer abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten.
(2) Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen.
(3) Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dessen Abnehmern verlangen.
9.5. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Der Käufer hat der Verkäufer auf Verlangen alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
9.6. Verfügungsbeschränkungen und Schutzrechte
(1) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
(2) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
9.7. Freigabe von Sicherheiten
(1) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
(2) Es wird vermutet, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
9.8. Rücktritt und Herausgaberecht
(1) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes oder der Neuware zu verlangen und/oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Das Herausgabeverlangen stellt keine Rücktrittserklärung dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
10. Nacherfüllung
10.1. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Verkäufer ist für die Nacherfüllung eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Der Verkäufer ist berechtigt, zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu wählen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Käufers gemäß diesen AVB Schadensersatz zu verlangen.
10.2. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer nur soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
11. Haftung
Die Haftung des Verkäufers ist außer - bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der des Verkäufers oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) des Verkäufers - auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.
Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags zwischen dem Verkäufer und dem Käufer überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz (oder) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat).
Die Haftungsbegrenzung der vorstehenden Absätze gilt sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
12. Höhere Gewalt
12.1. Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, sofern diese auf Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen ("höhere Gewalt"). Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Terrorismus, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Energie- oder Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsstörungen sowie Cyberangriffe, soweit sie nicht durch angemessene Schutzmaßnahmen hätten verhindert werden können.
12.2. Die von höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren. Sie ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu minimieren.
12.3. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig abzurechnen.
13. Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel- und Schadenersatzansprüche
13.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen– gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr ab Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers).
13.2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verkäufer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1, S. 1.
13.3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat).
Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer (schuldhaft verursachten) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
14. Geheimhaltung
14.1. Der Käufer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer bekannt werden und als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind, geheim zu halten. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums-, Marken- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an den Verkäufer zurückzugeben, es sei denn, der Käufer benötigt diese zur Abwehr oder Durchsetzung auf die Vertragsdurchführung bezogener Forderungen.
14.2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
14.3. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages.
15. Datenschutz
15.1. Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen.
15.2. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verarbeiten.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist das Lager des Verkäufers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
16.2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Oyten ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
16.3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers ist der Verkäufer darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
16.4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für etwaige Regelungslücken.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Schriftform.
18.2. Nebenabreden bestehen nicht.
18.3. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
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